Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,288
BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65 (https://dejure.org/1967,288)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1967 - IV C 19.65 (https://dejure.org/1967,288)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1967 - IV C 19.65 (https://dejure.org/1967,288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine Bauwichgarage; Nachbarschützenden Wirkung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 33
  • NJW 1968, 68
  • MDR 1968, 75
  • DVBl 1968, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 3.65

    Zulässigkeit der und Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Der Senat teilt, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht die grundsätzlichen Bedenken, die gelegentlich gegen eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage erhoben worden sind (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 [130 f.] und Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in NJW 1967, 1770 [1771] = MDR 1967, 862 [863]).

    Bei der Entscheidung ist die inzwischen in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) - BauO NW -, insbesondere deren § 7 Abs. 4, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - [BVerwGE 22, 129]).

  • BVerwG, 06.10.1967 - IV C 197.65

    Vereinbarkeit des weitergehenden Landesrechts über die Zulässigkeit des Baus von

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Denn § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO will gerade der Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit geben, die Garage an der Nachbargrenze - und damit zuungunsten des Nachbarn - auch dann zu genehmigen, wenn orts- oder landesrechtliche Vorschriften über den Grenzabstand dies nicht zulassen (vgl. Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 197.65 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem für die Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 197.65 - ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO stets voraus, daß nach den orts- oder landesrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand die Garage nicht genehmigt werden könnte.

  • BVerwG, 12.05.1959 - I B 159.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Der abweichenden Meinung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - (NJW 1959, 1382) dem § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO eine wesentlich engere Auslegung gegeben und die Außerkraftsetzung der Bauwichbestimmungen durch § 13 Abs. 4 auf die Fälle beschränkt habe, in denen der Bau der Garage außerhalb des Bauwichs nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden.

    Demgegenüber berufe sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 -, wonach § 13 Abs. 4 RGaO den örtlichen Bauwichbestimmungen nur im Fall der Kollision vorgehe, eine Kollision jedoch nicht vorliege, wenn der Bau einer gebotenen Garage unter Berücksichtigung der geltenden Bauwichbestimmungen genehmigt werden könne.

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Der Senat teilt, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht die grundsätzlichen Bedenken, die gelegentlich gegen eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage erhoben worden sind (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 [130 f.] und Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in NJW 1967, 1770 [1771] = MDR 1967, 862 [863]).
  • BVerwG, 22.11.1965 - IV CB 224.65

    Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen überwiegenden Interesses eines

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Abgesehen davon, daß von einer so ausgeprägten allgemeinen Vorrangstellung des Individualinteresses gegenüber dem Gemeininteresse nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes nicht gesprochen werden kann, verkennt der Kläger, daß es beim Streit von Nachbarn um die Zulässigkeit einer Bauwichgarage - wie im allgemeinen überhaupt bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. November 1965 - BVerwG IV CB 224.65 - [DVBl. 1966, 273]) - jedenfalls in erster Linie um den Ausgleich zweier Individualinteressen geht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1963 - VII A 104/62
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    In der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dieser Vorschrift in mehreren Entscheidungen (vgl. Urteile vom 26. März 1963 - VII A 104/62 - und vom 20. Juni 1966 - X A 1366/65 -) gegeben, hat, ist dies auch weitergehend möglich, als es nach § 13 Abs. 4 RGaO zulässig wäre.
  • BVerwG, 07.02.1967 - IV B 27.65

    Nachbarschützender Charakter von § 49 Bauordnung des Landes Bayern (BayBauO), §

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Fehlt also einer Vorschrift des Orts- oder Landesrechts, von der nach § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO abgewichen wird, der nachbarschützende Charakter, dann ermöglicht auch § 13 Abs. 4 RGaO keine Nachbarklage (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1967 - BVerwG IV B 27.65 - zur engen Reihe nach § 49 der Bayerischen Bauordnung von 1901), da § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO selbst, wie sich aus seinem Zweck ergibt, keinen Nachbarschutz begründet.
  • BVerwG, 24.10.1957 - I C 47.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65
    Deswegen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. Oktober 1957 - BVerwG I C 47.57 - und vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I CB 86.57 - erkannt, daß nach § 13 Abs. 4 RGaO für den Bau einer Garage kein Dispens von den nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnungen erforderlich sei.
  • OVG Saarland, 11.12.1987 - 2 R 357/87

    Zulässigkeit einer teilweisen Stellplatzanlage; Aufhebung einer Baugenehmigung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OVG Saarland, 20.11.1987 - 2 R 207/86

    Zulässigkeit einer teilweise überdachten Stellplatzanlage; Geräuschemissionen von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 16.12.1968 - IV B 208.68

    Genehmigung zur Errichtung einer Garage auf der Nachbargrenze - Berücksichtigung

    Dort ging es insbesondere darum (vgl. Urteil vom 27. Juni 1961; vgl. weiter Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG I C 43.67 - [BVerwGE 28, 202]), ob der nachträgliche Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden konnte; dies ist bejaht worden u.a. im Hinblick darauf, daß dem Kläger auf Antrag ohnehin die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes nach Wegfall der Untersagungsvoraussetzungen hätte erteilt werden müssen; vergleichbar lag der Sachverhalt in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1965 - BVerwG TV C 3.65 - (BVerwGE 22, 129 [133]) und vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.65 - (NJW 1968, 68), in denen die Änderung der Rechtslage berücksichtigt worden ist, weil diese ohnehin nach Aufhebung der Baugenehmigung zur sofortigen Wiedererteilung geführt hätte, der in Frage stehende Bau also auf jeden Fall nunmehr materiell rechtmäßig war oder materiell rechtmäßig errichtet werden konnte.
  • BVerwG, 13.07.1971 - IV B 25.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bau eines

    Es ist zwar richtig, daß der beschließende Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.65 - (BVerwGE 28, 33) ausgesprochen hat, daß § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung (RGaO) selbst keine nachbarschützende Wirkung habe.
  • BVerwG, 17.02.1969 - IV B 230.68

    Voraussetzungen der enteignenden Wirkung von den Bauwich einschränkenden

    Nach dem vom beschließenden Senat in seinen Urteilen vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.65 und BVerwG IV C 197.65 - Gesagten hätten Vorschriften, die den Bauwich einschränken, dann enteignende Wirkung, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks auf die Beibehaltung eines bestehenden Zustandes eingerichtet habe mit der Folge, daß er selbst von der Neuregelung keinen Vorteil mehr haben könne und wenn ihm weiter dadurch, daß der Nachbar die Vorteile der Neuregelung ausnutze, unzumutbare Nachteile entstünden.
  • BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer

    Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - ohnehin nur ein Begründungselement bei der Frage, ob die Klägerin ihr Recht auf Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigungen vom 28. April 1955 und vom 20. Februar 1959 verwirkt hat, - ist nicht zu beanstanden; der beschließende Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es im allgemeinen bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen in erster Linie um den Ausgleich von Individualinteressen geht (vgl. BVerwGE 28, 33 [36]).
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 76.67

    Klage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung -

    § 13 Abs. 4 RGaO habe nach dem Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.65 - keine nachbarschützende Wirkung; Voraussetzung für eine Nachbarklage wäre die Einräumung von Nachbarschutz in einer anderen Rechtsvorschrift.
  • OVG Bremen, 28.11.1969 - II BA 45/69

    Rechtmäßigkeit einer Bauerlaubnis; Nachbarschützende Funktion einer hinteren

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 13.11.1968 - IV B 87.68

    Die Beurkundung der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem

    Dies ist aber zum einen unschädlich, weil der Prozeßvergleich, wie anerkannt ist, durchaus über den Rahmen des Streitfalls hinausgehen darf (vgl. BGHZ 35, 309 [316]), und schließt zum andern nicht aus, daß sich die Beteiligten im Zusammenhang mit dem bürgerlichrechtlichen Vertrag auch - und sei es nur inzidenter - über den (öffentlich-rechtlichen) Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleichen; das wird übrigens nicht selten bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen der Fall sein, bei denen es meist in erster Linie um den Ausgleich zweier Individualinteressen geht (vgl. die Entscheidung des beschließenden Senats in BVerwGE 28, 33 [BVerwG 06.10.1967 - BVerwG IV C 19.65] [36]), so daß ein Vergleichsabschluß durchaus die privaten Interessen der Nachbarn zivilrechtlich ausgleichen und dennoch den streitbefangenen Verwaltungsakt gleichsam "von selbst" erledigen kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht